Verantwortliches Handeln


Verhaltenshinweise für gesetzeskonformes Verhalten - Januar 2022

Vorwort der Vorstands

Die KRAIBURG-Gruppe („KRAIBURG“) führt ihr Geschäft weltweit im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Regelungen, um ihren Geschäftserfolg langfristig und nachhaltig zu sichern. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter1 hat die gesetzlichen Vorschriften derjenigen Rechtsordnung zu beachten, in deren Rahmen er/sie handelt. Gesetzesverstöße müssen unter allen Umständen vermieden werden. Auch sonst verpflichten sich alle Mitarbeiter von KRAIBURG, immer auf Grundlage höchster ethischer Standards zu handeln und Dritten mit Respekt und Integrität zu begegnen.

Mit internen Compliance-Leitlinien gibt sich KRAIBURG verbindliche Regeln, die für jeden Mitarbeiter weltweit gelten und ihm helfen sollen, die rechtlichen Herausforderungen bei der täglichen Arbeit zu bewältigen. Auch eine englischsprachige und eine chinesischsprachige Version dieser Leitlinien sind erhältlich. Von jedem Mitarbeiter wird erwartet, dass er diese Leitlinien sorgfältig liest und die in ihnen enthaltenen Verhaltensanweisungen gewissenhaft umsetzt. KRAIBURG toleriert keine Gesetzesverstöße. Ein Verstoß gegen Gesetze und sonstige verbindliche Vorschriften kann sowohl weitreichende arbeitsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen für den betroffenen Mitarbeiter haben.

Die Geschäftsleitung und alle Führungskräfte von KRAIBURG bekennen sich zu ihrer besonderen Verantwortung als Vorbild für die Mitarbeiter. Die Geschäftsführung wird Maßnahmen ergreifen, um alle Mitarbeiter entsprechend aufzuklären und bei der Einhaltung der Gesetze bestmöglich zu unterstützen. Die Mitarbeiter von KRAIBURG, die mit rechtlich sensiblen Aufgaben konfrontiert werden, werden durch regelmäßige Compliance-Schulungen in ihrer täglichen Arbeit begleitet und unterstützt. Es wird erwartet, dass diese Mitarbeiter an den jeweils angebotenen Schulungen teilnehmen.

Die Leitlinien können nicht alle Fragen abdecken, die in der täglichen Arbeit relevant sein können. Zu den weiteren Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverstößen gehört deshalb die Bestellung eines Unternehmensbeauftragten („Compliance Beauftragte(r)“), der die Mitarbeiter bei allen relevanten Fragestellungen berät und bei rechtlichen Zweifeln hinsichtlich ihres eigenen Verhaltens oder bei Hinweisen auf rechtlich zweifelhafte Vorgänge in ihrem Arbeitsumfeld als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Er/Sie wird alle mitgeteilten Sachverhalte auf Anfrage vertraulich behandeln.

Weiterhin hat die Geschäftsleitung unter der Telefon-Nummer +49 40 355 280 74 eine externe HelpLine sowie eine externe E-Mail-Adresse (compliance.kraiburg@heuking.com) bei der Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek eingerichtet, unter der Angehörige rechtsberatender Berufe Fragen und Anregungen - auf Anfrage vertraulich und/oder anonym, gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes – entgegennehmen. KRAIBURG sichert zu, dass keinem Mitarbeitenden, der im guten Glauben die beauftragte Person für Compliance anspricht oder von der externen Compliance-HelpLine/E-Mail- Adresse Gebrauch macht, deswegen ein Schaden oder eine andere Benachteiligung erwächst.

Waldkraiburg, im Januar 2022

Der Vorstand der KRAIBURG Holding SE & Co. KG

             Dr. Adolf Zellner                   Franz Hinterecker

Verantwortliches Handeln Verhaltenshinweise für gesetzeskonformes Verhalten pdf / 1,05 MB

I. Strafgesetzliche Verbote

Unsere Mitarbeitenden sind verpflichtet, strafgesetzliche Verbote zu respektieren und ihr Handeln danach auszurichten. Dies liegt sowohl im Interesse von KRAIBURG als auch im Eigeninteresse jedes einzelnen Mitarbeitenden.

Eine Missachtung strafrechtlicher Vorschriften kann im Einzelfall nicht nur zu einer strafgerichtlichen Verurteilung des betreffenden Mitarbeitenden führen, sondern auch - bei betriebsbezogenen Straftaten
- Bußgeldbescheide zu Lasten von KRAIBURG in empfindlicher Höhe sowie erhebliche Reputations- schäden bei Kundschaft, Lieferunternehmen und in der Öffentlichkeit nach sich ziehen.

Interne Unternehmensleitlinien helfen unseren Mitarbeitenden, strafbares von straflosem Verhalten zu unterscheiden in den Bereichen, die für unsere tägliche Arbeit relevant sind. Im Einzelnen:
 

1. Korruptionsstrafrecht

Das deutsche Strafgesetz (sowie ausländische Strafgesetze) stellen die Korruption innerhalb der Privatwirtschaft und von bzw. gegenüber der Amtsträgerschaft unter Strafe. KRAIBURG toleriert keine Handlungen, die auch nur den Anschein der Korruption erwecken könnten.

Mitarbeitende von KRAIBURG werden deshalb im geschäftlichen Verkehr keine Vorteile für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, wenn als Gegenleistung eine konkrete Bevorzugung im Wettbewerb in Aussicht gestellt wird (Bestechlichkeit). Spiegelbildlich ist auch das Anbieten, Versprechen und Gewähren eines solchen Vorteils untersagt (Bestechung). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Amtsträgerschaft mit Blick auf ihre dienstliche Tätigkeit, soweit eine rechtswirksame Genehmigung der dienstlichen Führungskraft nicht vorliegt.

Die Gewährung bzw. Annahme lediglich üblicher und damit sozialadäquater Vorteile ist nicht strafbar. Die Grenze für derartige Vorteile ist bei KRAIBURG auf € 50 festgesetzt. Die Annahme oder Gewährung von Vorteilen über diesen Betrag hinaus bedarf der vorherigen Genehmigung durch die beauftragte Person für Compliance oder die Geschäftsführung. Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ausgeschlossen ist, dass der Vorteil mit einer konkreten Bevorzugung verknüpft ist. Bei etwaigen Vorteilen, die der Amtsträgerschaft gewährt werden sollen, wird vorab immer die beauftragte Person für Compliance eingeschaltet.
 

2. Sonstige wirtschaftsnahe Straftatbestände

a. Submissionsbetrug
Erfolgt die Vergabe eines Auftrags auf der Grundlage einer förmlichen Ausschreibung, wird KRAIBURG ihre Angebote mit anderen Bietern weder absprechen noch abstimmen. Die Abstimmung von Angeboten ist strafbar unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder beschränkte Ausschreibungen oder ob es sich um ein Vergabeverfahren der öffentlichen Hand oder von einer privaten Stelle handelt.

b. Betrug und Untreue

Kein geschäftlicher Kontakt von KRAIBURG darf im Rechtsverkehr über Tatsachen getäuscht werden, die für die wirtschaftlichen oder kaufmännischen Entscheidungen von erkennbarem Interesse sind. Wenn Mitarbeitende unseres Hauses der Kundschaft gegenüber Erklärungen über Tatsachen abgeben, müssen diese inhaltlich zutreffen.

Geschäftsführung und Mitarbeitende unseres Hauses sind gehalten, die wirtschaftlichen Interessen von KRAIBURG bestmöglich zu vertreten. Ihnen ist es daher nicht gestattet, über das Vermögen von KRAIBURG zu disponieren oder KRAIBURG gegenüber Dritten zu verpflichten, wenn der jeweiligen Disposition bzw. Verpflichtung keine wirtschaftlich gleichwertige Leistung der Kundschaft gegenübersteht. Die Gewährung von Rabatten, Boni und Skonti an Kundschaft findet daher nur innerhalb der von der Unternehmensführung eingeräumten Spielräume statt. Sollen im Einzelfall weitergehende Rabatte oder andere Vergünstigungen an Kundenunternehmen gewährt werden, ist die vorherige Rücksprache mit der jeweiligen Führungskraft erforderlich.

c. Steuerverkürzung/Zölle
KRAIBURG erstellt Steuererklärungen und -anmeldungen wahrheitsgemäß. Alle zollpflichtigen Waren werden von Mitarbeitenden ordnungsgemäß verzollt.

II. Kartellrecht

Wettbewerb und Marktwirtschaft sind notwendige Elemente einer freiheitlichen Gesellschaft, deren Sicherung und Schutz im Interesse unseres Unternehmens liegen. Die Vorschriften des Kartellrechts sind von Geschäftsführung und Mitarbeitenden, die mit Wettbewerbern, Kundschaft oder sonstigen Handelsmitwirkenden Kontakt haben, zwingend zu beachten.

Eine Missachtung kartellrechtlicher Verbote kann schwerwiegende Sanktionen für KRAIBURG nach sich ziehen. In der Vergangenheit wurden durch die Kartellbehörden bei Kartellverstößen gegen einzelne Unternehmen drastische Bußgelder verhängt. Diese betragen bis zu 10% des (jährlichen) Gruppen- umsatzes. Hinzu kommen Ersatzforderungen geschädigter Kundschaft/Lieferunternehmen. In Deutschland können die handelnden Mitarbeitenden zudem mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden. In den USA sowie in einigen europäischen Ländern sind Gefängnisstrafen möglich.
 

1. Wettbewerbsbeschränkende Abreden zwischen Wettbewerbern

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb beschränken, sind in der Regel mit dem Kartellrecht unvereinbar und verboten. Der Begriff der „Vereinbarung“ wird sehr weit ausgelegt; auch bloße informelle Verhaltensabstimmungen und der bloße Austausch von Informationen werden erfasst. Zu den wichtigsten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen gehören:

  • Abstimmung von Preisen, Preiserhöhungen und sonstigen Preisparametern (Rabatte, Skonti, Zahlungsziele etc.) mit Unternehmen, die mit KRAIBURG im Wettbewerb stehen;
  • Absprachen zwischen Wettbewerbern, welche die Festlegung von Liefer- oder Bezugsmengen zum Gegenstand haben;
  • Aufteilung von Märkten, insbesondere die gegenseitige Zuweisung von Vertriebsgebieten und die Abgrenzung von Sortimenten oder Produktgruppen;
  • Wettbewerbsverbote,    die    einem    Unternehmen    untersagen,    die    Kundschaft    eines Wettbewerbers zu beliefern;
  • Austausch von geheimen Marktinformationen, wie z.B. Umsätze, Preise, Strategien, Kundendaten, Marktanteile.

 

Wirtschaftliche Kooperationen zwischen Wettbewerbern, die Vorteile für die Allgemeinheit bewirken können, sind unter strengen Voraussetzungen vom Kartellverbot freigestellt. Hierzu gehören u.a. Einkaufs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Produktionsgemeinschaften sowie Absprachen über technische Normen/Standards.

2.  Vereinbarungen mit Kundschaft bzw. Lieferunternehmen

Auch Vereinbarungen mit Kundschaft bzw. Lieferunternehmen können kartellrechtlich verboten sein. Neben dem oben genannten Bußgeldrisiko besteht die Gefahr, dass kartellrechtswidrige Vertriebs- und Einkaufsvereinbarungen nichtig und damit nicht durchsetzbar sind. Im Einzelnen können folgende Vereinbarungen relevant sein:

  • Verpflichtung der Kundschaft, zu einem Mindest- oder Festpreis weiter zu veräußern;
  • Alleinbezugsvereinbarungen, welche einen Abnehmenden verpflichten, den gesamten Bedarf für ein Produkt bei einem bestimmten Lieferanten zu decken;
  • Die exklusive Zuweisung von Vertriebsgebieten;
  • Vereinbarungen mit Lieferunternehmen oder Kundschaft, namentlich genannte Unternehmen nicht zu beliefern oder von ihnen bestimmte Produkte zu beziehen.
     

3. Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Unternehmen, die auf einem bestimmten Markt über eine beherrschende oder starke Stellung verfügen, dürfen diese im Wettbewerb nicht missbräuchlich zu Lasten ihrer Konkurrenz, Kundschaft oder Lieferunternehmen ausnutzen (sofern dies nicht ausnahmsweise sachlich gerechtfertigt ist). Marktbeherrschung besteht in der Regel ab einem Marktanteil von 33-40% (die richtige Marktabgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein). Ein Missbrauch liegt unter anderem in folgenden Fällen vor:

  • Ungleichbehandlung von gleichartiger Kundschaft oder Lieferunternehmen;
  • Lieferverweigerung (z.B. Auslistung von Kundschaft);
  • Fordern unangemessen hoher Verkaufspreise;
  • Anbieten von Waren zu Kampfpreisen (Preise unterhalb der Kosten);
  • Vereinbarung von sogenannten Treuerabatten, die den Abnehmenden dafür belohnen, dass er seinen Einkauf bei einem marktbeherrschenden Lieferunternehmen konzentriert.

III. Sonstige Rechtsvorschriften

KRAIBURG und seine Mitarbeitenden achten auf die Einhaltung aller sonstigen gesetzlichen Vorschriften und ethischen Standards. Die nachfolgenden Ausführungen geben nur einen Überblick über wichtige Bereiche.
 
1. Einhaltung von Gesundheits- und Arbeitssicherheitsstandards
Die Mitarbeitenden von KRAIBURG sind jederzeit verpflichtet, für ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld Sorge zu tragen. Geltende Sicherheits- und Arbeitsschutzvorschriften sind strikt einzuhalten. Etwaige Missstände sind unverzüglich der diensthabenden Führungskraft anzuzeigen und abzustellen.

2. Umwelt- und Tierschutz
KRAIBURG betreibt seine Geschäftstätigkeit ökologisch nachhaltig. Alle Mitarbeitenden sind deshalb verpflichtet, Boden, Wasser, Luft, die biologische Vielfalt und Kulturgüter zu schützen. Das Entstehen umweltschädlicher Einwirkungen ist durch geeignete Umweltschutzmaßnahmen im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften zu verhindern. Verursachte Umweltschäden sind unverzüglich der diensthabenden Führungskraft zu melden und zu beseitigen. Ebenso sind alle Vorschriften zum Tierschutz einzuhalten.

3. Produktsicherheit, Verkehrssicherheit und Verbraucherschutz

KRAIBURG entwickelt Produkte von höchster Qualität, die mit den geltenden Sicherheits- und Gesetzesanforderungen konform sind. Unsere Produkte werden durch Qualitätsmanagementsysteme bewertet und kontrolliert. Diese Systeme gewährleisten, dass unsere Produkte dem „Stand der Wissenschaft und Technik“ und den jeweiligen sicherheitsrelevanten Normen und Vorgaben entsprechen. Dies gilt insbesondere für Produkte in sensiblen Bereichen der Verkehrssicherheit.

KRAIBURG trägt Verantwortung dafür, dass mögliche Sicherheitsprobleme erkannt, gemeldet und abgestellt werden. Soweit erforderlich melden wir Mängel an die verantwortlichen Behörden und treffen alle nötigen Maßnahmen, um die Sicherheit unserer Produkte und den Schutz der Kundschaft zu gewährleisten.

4. Chancengleichheit, Nicht-Diskriminierung und respektvoller Umgang

Alle Mitarbeitenden von KRAIBURG begegnen allen Menschen, insbesondere Menschen mit unterschiedlicher Herkunft und Erfahrung, mit Respekt und Integrität. Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters
 
oder sexuellen Identität werden nicht geduldet. KRAIBURG bekennt sich zu einer weltoffenen, integren und toleranten Unternehmenskultur.

KRAIBURG setzt sich des Weiteren vorbehaltlos für den Schutz der Menschenrechte ein. Unser Unternehmen wird nicht mit anderen Unternehmen zusammenarbeiten, die diese Grundsätze nicht achten, z.B. Mitarbeitende, Jugendliche oder Kinder ausbeuten.

5. Vertraulichkeit und Datenschutz

Unser Unternehmen verfügt über wertvolle Patente und Know-how. Sämtliche Mitarbeitenden sind verpflichtet, derartige Informationen sowie alle sonstigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Auch Informationen, an deren Geheimhaltung unsere Vertragsbeteiligten und unsere Kundschaft ein Interesse haben, werden von dieser Verpflichtung umfasst, und dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden.

Die gesetzlichen Grundsätze zum Schutz aller personenbezogener Daten sind unbedingt einzuhalten. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Beendigung eines konkreten Arbeitsverhältnisses hinaus.

6. Verbot von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die geltenden Gesetze gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung werden von KRAIBURG eingehalten. Geldwäsche liegt vor, wenn unmittelbar oder mittelbar aus Straftaten stammende Gelder oder andere Vermögensgegenstände in den legalen Wirtschaftskreislauf gebracht werden sollen, um deren wahre Herkunft zu verschleiern. Terrorismusfinanzierung ist die finanzielle oder sonstige Unterstützung von terroristischen Organisationen. Die Identität von Kundschaft, Geschäftsbeteiligten und Dritten werden deshalb von KRAIBURG immer geprüft. Die Zahlungsströme in unserem Unternehmen sind transparent und offen.

D) Helpline

Zur Beantwortung von Fragen zu diesen Verhaltensweisungen und zu konkreten Sachverhalten steht allen Mitarbeitenden die beauftragte Person für Compliance von KRAIBURG zur Verfügung. Dieser Compliance Beauftragte ist ebenfalls die Anlaufstelle für Mitarbeiter im Hinblick auf das Hinweisgeberschutzgesetz.

Sachverhalte können auch schriftlich unter compliance@kraiburg.com geschildert werden.

Weiterhin hat die Geschäftsleitung unter der Telefon-Nummer +49 40 355 280 74 eine externe HelpLine bei der Rechtsanwaltskanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek sowie eine E-Mail-Adresse unter compliance.kraiburg@heuking.com eingerichtet, unter welcher Angehörige rechtsberatender Berufe Sachverhalte, Fragen und Anregungen - auf Anfrage vertraulich und/oder anonym – entgegennehmen.
 

Kein Mitarbeitender wird für eine Meldung benachteiligt werden, wenn diese im guten Glauben abgegeben wird.

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Waldkraiburg - Deutschland

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